{{Short description|Mine manager or foreman in German-speaking Europe}} A '''''Bergmeister''''' ({{langx|la|Magister montium}}) was a mine manager or foreman in German-speaking Europe who, along with the ''Bergvogt'', was one of the officials serving on a mining court (''Berggericht''). There were ''Bergmeisters'' in every mining district in Germany.<ref> Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871</ref> In Austria the ''Bergmeister'' was also called the ''Obristbergmeister''.<ref name= "Quelle 1">Max Joseph Gritzner: ''Commentar der Ferdinandeischen Bergordnung vom Jahre 1553.'' Bei Praumüller und Seidel, Wien 1842</ref>

==Sweden== In Sweden the title ''Bergmästare'' has been known since 1347<ref name=JOH>Jan-Olof Hedström: ''...igenom gode Ordningar och flitigt upseende...'' Bergsstaten, 2012, {{ISBN|9789174031805}}</ref> and is since 1630 a title for persons responsible for the concession and creating of new mines in Sweden. <!-- == Aufgaben und Funktion == Der Bergmeister war Mitglied des Bergamtes, teilweise auch als Direktor des Bergamtes tätig. Oftmals unterstanden dem Bergmeister mehrerer Reviere.<ref>Carl Hartmann (Hrsg): Handwörterbuch der Berg-, Hütten- u. Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie. Erster Band, Zweite gänzlich neu bearbeitete Auflage, Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt, Weimar 1859</ref> In Preußen war der Bergmeister ein Beamter der beim Bergamt bestellt war. Dort unterstand er dann direkt dem jeweiligen Bergdirektor des Bergamtes.<ref>[http://www.oberhausen-rheinland.de/industrie/zechealstaden/organisation.html Die Organisation der Bergbehörde gestern und heute] (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012)</ref> Der Bergmeister hatte in Preußen die Stelle des ersten Revierbeamten inne.<ref>''Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter.'' Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869</ref> Die Aufgabe des Bergmeisters war es die Zechen in seinem Gebiet zu verwalten. Ferner fielen in seinen Verantwortungsbereich die Konzessionen, Abgaben und Abbauaufsicht.<ref>[http://www.stolberg-abc.de/htdocs/btxt.htm Alphabet der Heimatkunde] (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012)</ref> Der Bergmeister hatte die Pflicht, für die Einhaltung der Bergordnung zu sorgen. Außerdem sorgte er für einen geordneten Bergbau.<ref>[http://www.ruhrkohlenrevier.de/ps8007.html Der frühe Bergbau an der Ruhr] (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012)</ref> Er zählte somit zu den praktisch tätigen Bergbeamten, hatte aber dennoch einen hohen Rang. Der Bergmeister hatte einen nicht unerheblichen Einfluss, denn er war zu rechtskräftigen Anordnungen befugt. Außerdem wirkte er bei der Berufung der Revierbeamten mit. <ref>[http://www.ahnenforschung-unger.de/grundlagen/1-0-0-1-a.html Genealogische Begriffe] (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012)</ref>

== Amtsausübung == Eine seiner Hauptaufgaben war die Kontrolle der Fundgruben. Hatte ein Bergmann eine Fundgrube gemutet, so verlieh ihm der Bergmeister auf Antrag das Bergbaurecht.<ref>Johann Christoph Stößel (Hrsg): ''Bergmännisches Wörterbuch.'' Chemnitz 1778</ref> Dazu befuhr der Bergmeister die neue Fundgrube und vermaß sie markscheiderisch. Der Muter musste mit einem feierlichen Eid schwören, dass er als Erster die Fundstelle gemutet hatte. Die an die Fundgrube angrenzenden Längenfelder verlieh der Bergmeister in gleicher Weise.<ref>Georg Agricola: ''Zwölf Bücher vom Berg- und Hüttenwesen.'' In neuer deutscher Übersetzung bearbeitet von Carl Schiffner, unter Mitwirkung von Ernst Darmstaedter. VDI-Verlag GmbH u. a., Berlin u. a. 1928 (Unveränderter Nachdruck: Marix, Wiesbaden 2006, {{ISBN|3-86539-097-8}}), Viertes Buch von den Grubenfeldern und von den Ämtern der Bergleute.</ref>

Der Bergmeister übte auch richterliche Aufgaben aus.<ref>Otto Freiherr von Hingenau: ''Handbuch der Beregrechtskunde.'' Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855</ref> Konnte ein Ankläger durch Zeugen nachweisen, das ein Gewerke an drei aufeinanderfolgenden Schichten keine Hauer angestellt hatte, so entzog der Bergmeister diesen Gewerken das Bergrecht und verlieh es dem Ankläger. Auch bei sicherheitlichen Mängeln war der Bergmeister befugt, die Gruben stillzulegen oder wenn nach einer bestimmten Zeit die Mängel nicht behoben wurden, konnte er die Berechtsame an den Kläger verleihen.<ref>Hermann Brassert: ''Berg-Ordnungen der Preussischen Lande.'' F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858 </ref> Diese Funktion als Bergrichter wurde gemäß der Ferdinandeischen Bergordund im Jahr 1783 aufgehoben und anstelle des Bergrichters eigene Berggerichte bestellt.<ref name= "Quelle 1">Max Joseph Gritzner: ''Commentar der Ferdinandeischen Bergordnung vom Jahre 1553.'' Bei Praumüller und Seidel, Wien 1842</ref> -->

== See also == *Bergordnung *Bergrecht *Bergregal

== References == <References/>

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